Zulassung zur Abschlussprüfung: Anmeldung, Freistellung, Wiederholung (AEVO 4.2)

Zur Abschlussprüfung kommt niemand von allein. Der Betrieb meldet den Auszubildenden bei der Kammer an, und die prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist an klare Regeln im Berufsbildungsgesetz (BBiG) gebunden. Wer sie kennt, vermeidet böse Überraschungen kurz vor dem Termin. Das Thema gehört zum Handlungsfeld 4 „Ausbildung abschließen“ der Ausbildereignungsprüfung (AEVO) und steht im Rahmenplan unter der Nummer 4.2.

Auf dieser Seite gehe ich die vier Punkte dieses Kompetenzbereichs durch: die Anmeldung zu den Prüfungen, die Freistellung, die vorzeitige Zulassung und die Regeln für die Wiederholungsprüfung.

📘 Auf einen Blick

MerkmalInformation
PrüfungAusbildereignungsprüfung nach AEVO
Handlungsfeld4 – Ausbildung abschließen (10 von 115 Unterrichtseinheiten im Rahmenplan)
Kompetenzbereich4.2 – Für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinweisen
Schriftliche PrüfungHäufig: Zulassungsvoraussetzungen, Freistellung vor der Prüfung, vorzeitige Zulassung, Zahl der Wiederholungen
Praktische PrüfungGering
Gilt fürAlle angehenden Ausbilder, unabhängig von Beruf und Branche

Warum solltest du die Zulassung zur Abschlussprüfung im Blick haben?

Die Anmeldung ist an Fristen gebunden, und die Zulassung an Nachweise, die sich nicht in letzter Minute beschaffen lassen. Ein lückenhafter Ausbildungsnachweis oder eine verpasste Frist kann den Abschluss um ein halbes Jahr verschieben. Das trifft den Auszubildenden, und es fällt auf den Betrieb zurück.

Als Ausbilder bist du in der Praxis derjenige, der die Termine kennt, die Unterlagen zusammenstellt und den Auszubildenden auf Besonderheiten hinweist.

Was lernst du auf dieser Seite?

  • wer den Auszubildenden anmeldet und was dazu gehört
  • welche Voraussetzungen für die Zulassung gelten
  • wie ein Nachteilsausgleich beantragt wird
  • wann und wie lange du freistellen musst
  • wann eine vorzeitige Zulassung möglich ist
  • wie oft die Prüfung wiederholt werden kann und was angerechnet wird

1. Anmeldung zu den Prüfungen

Die Anmeldung übernimmt der Ausbildende, in der Regel mit einem Formular oder über das Online-Portal der Kammer. Die Kammer gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen bekannt. Üblich sind eine Sommer- und eine Winterprüfung.

Voraussetzungen der Zulassung

Nach § 43 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und einen Ausbildungsnachweis geführt hat, der vom Ausbilder und vom Auszubildenden abgezeichnet ist, und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist.

Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Für den Auszubildenden ist die Prüfung gebührenfrei, die Gebühr trägt der Betrieb.

Deine Checkliste für die Anmeldung:

  • Anmeldefrist im Kalender, mit einigen Wochen Vorlauf
  • Anmeldeformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Ausbildungsnachweis vollständig und abgezeichnet
  • Teilnahme an der Zwischenprüfung oder an Teil 1 belegt
  • Prüfungsgebühr veranlasst
  • Auszubildenden über Termin, Ort, Ablauf und mitzubringende Unterlagen informiert

Nachteilsausgleich

Menschen mit Behinderung haben Anspruch darauf, dass ihre besonderen Verhältnisse bei der Prüfung berücksichtigt werden (§ 65 BBiG). Der Nachteilsausgleich verändert nicht das Niveau der Prüfung, sondern die Bedingungen:

  • verlängerte Bearbeitungszeit
  • zusätzliche Pausen
  • technische Hilfsmittel oder größere Schrift
  • Vorlesen der Aufgaben oder ein Gebärdensprachdolmetscher
  • ein eigener Raum

Der Antrag wird zusammen mit der Anmeldung gestellt und mit einem Nachweis belegt, zum Beispiel einem ärztlichen Attest. Weise betroffene Auszubildende früh darauf hin. Viele wissen nicht, dass es diese Möglichkeit gibt.

2. Freistellung für die Prüfung

Nach § 15 BBiG stellt der Ausbildende Auszubildende frei

  • für die Teilnahme an Prüfungen und
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Die Zeit wird auf die Ausbildungszeit angerechnet, und die Vergütung läuft weiter. Urlaub muss der Auszubildende dafür nicht nehmen. Die Regelung gilt seit 2020 für alle Auszubildenden unabhängig vom Alter. Der freie Tag davor bezieht sich auf die schriftliche Abschlussprüfung, nicht auf jede einzelne Prüfungsleistung.

3. Vorzeitige Zulassung

Auszubildende können vor Ablauf ihrer Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen das rechtfertigen (§ 45 BBiG). Die Kammer hört dazu den Ausbildenden und die Berufsschule an. Üblich ist ein Vorziehen um ein halbes Jahr. Die Kammern verlangen dafür überdurchschnittliche Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule und legen die Notengrenzen selbst fest.

Den Antrag stellt der Auszubildende. Du gibst eine Stellungnahme ab und musst vorher prüfen, ob sich alle Inhalte bis zum früheren Termin vermitteln lassen. Besteht er die vorgezogene Prüfung, endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Ausführlich steht das auf der Seite Verkürzung und vorzeitige Zulassung.

Daneben kennt das Gesetz die Zulassung von Personen ohne Ausbildung, die sogenannte Externenprüfung: Zugelassen wird, wer mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer in dem Beruf tätig war.

4. Wiederholungsprüfung

FrageRegelung
Wie oft kann wiederholt werden?zweimal (§ 37 BBiG)
Wann?zum nächsten Prüfungstermin, in der Regel nach einem halben Jahr
Was wird angerechnet?Bestandene Prüfungsleistungen müssen nach den Regeln der Prüfungsordnung nicht wiederholt werden, wenn sich der Prüfling innerhalb der dort genannten Frist erneut anmeldet. Üblich sind zwei Jahre.
Was ist mit dem Vertrag?Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert er sich bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Wer meldet an?wieder der Ausbildende, mit dem Antrag auf Anrechnung

Die Einzelheiten stehen in der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle. Lies sie nach, bevor du einem Auszubildenden sagst, was er wiederholen muss. Wie du die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung nutzt, steht auf der Seite Prüfungsvorbereitung.

Praxisbeispiel aus dem Kraftverkehr

Im Januar bekommt der Fuhrparkleiter einer Spedition die Aufforderung der Industrie- und Handelskammer, seine drei Auszubildenden im dritten Jahr zur Sommerprüfung anzumelden. Er geht die Unterlagen durch.

Bei einem Auszubildenden fehlen im Ausbildungsnachweis zwei Monate. Der Fuhrparkleiter setzt ihm eine Frist von zwei Wochen und zeichnet die Nachweise danach ab. Ein zweiter Auszubildender hat eine anerkannte Lese-Rechtschreib-Störung. Der Fuhrparkleiter weist ihn auf den Nachteilsausgleich hin, und gemeinsam beantragen sie mit einem Attest eine längere Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung.

In die Einsatzplanung trägt er für alle drei die Prüfungstage und den Arbeitstag vor der schriftlichen Prüfung als frei ein, damit die Disposition sie nicht auf eine Fernverkehrstour schickt.

🏭 So sieht das in der Fertigung aus

Eine Auszubildende zur Zerspanungsmechanikerin mit sehr guten Noten möchte ein halbes Jahr früher zur Prüfung. Der Ausbilder prüft mit ihr den Ausbildungsplan: Zwei Abschnitte müssten vorgezogen werden, das ist machbar. Er befürwortet den Antrag in seiner Stellungnahme. Die Berufsschule stimmt ebenfalls zu, und die Kammer lässt sie vorzeitig zu.

Typische Prüfungsfragen mit Antworten

Welche Voraussetzungen gelten für die Zulassung zur Abschlussprüfung?

Die Ausbildungsdauer ist zurückgelegt oder endet spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin, der Auszubildende hat an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und einen abgezeichneten Ausbildungsnachweis geführt, und das Ausbildungsverhältnis ist eingetragen (§ 43 BBiG).

Wer meldet den Auszubildenden zur Prüfung an und wer trägt die Gebühr?

Der Ausbildende meldet an und trägt die Prüfungsgebühr. Für den Auszubildenden ist die Abschlussprüfung gebührenfrei.

Für welche Zeiten muss der Betrieb vor und während der Prüfung freistellen?

Für die Teilnahme an den Prüfungen und für den Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Die Vergütung wird fortgezahlt.

Wann ist eine vorzeitige Zulassung möglich?

Wenn die Leistungen des Auszubildenden das rechtfertigen. Die zuständige Stelle hört dazu den Ausbildenden und die Berufsschule an (§ 45 BBiG).

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Die Anpassung der Prüfungsbedingungen an die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung, zum Beispiel durch mehr Zeit oder Hilfsmittel. Das Niveau der Prüfung bleibt gleich. Der Antrag wird mit der Anmeldung gestellt.

Wie oft kann die Abschlussprüfung wiederholt werden?

Zweimal. Bestandene Prüfungsleistungen können nach den Regeln der Prüfungsordnung angerechnet werden.

Übungsaufgabe

Drei Wochen vor dem Anmeldeschluss stellst du fest: Dein Auszubildender hat den Ausbildungsnachweis seit vier Monaten nicht geführt. Der Lagerleiter verlangt, dass er für die Prüfungstage Urlaub nimmt, und will ihn am Tag vor der schriftlichen Prüfung für die Spätschicht einteilen. Was tust du?

Lösungsvorschlag

  • Ausbildungsnachweis: Er ist Voraussetzung für die Zulassung. Du gibst dem Auszubildenden Zeit während der Ausbildungszeit, die Nachweise nachzutragen, setzt einen Termin und zeichnest sie ab.
  • Eigene Pflicht: Du hättest den Nachweis regelmäßig durchsehen müssen. Künftig kontrollierst du ihn monatlich.
  • Urlaub: Für Prüfungen ist der Auszubildende freizustellen. Urlaub darf dafür nicht angerechnet werden.
  • Tag vor der Prüfung: Der Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung ist frei. Die Spätschicht ist unzulässig.
  • Gespräch mit dem Lagerleiter: Du erklärst ihm die Rechtslage und trägst die freien Tage in den Einsatzplan ein.
  • Anmeldung: Du reichst die Unterlagen fristgerecht bei der Kammer ein.

Bedeutung für die praktische Prüfung

Dieses Thema ist für die schriftliche Prüfung wichtig, für die praktische kaum. Im Fachgespräch kann höchstens die Frage auftauchen, wie du den Ausbildungsnachweis kontrollierst oder wie du mit einem besonders guten Auszubildenden umgehst.

Verwandte Themen

➡️ Handlungsfeld 4 – Ausbildung abschließen
➡️ Prüfungsvorbereitung und Abschlussprüfung (4.1)
➡️ Ausbildungszeugnis (4.3)
➡️ Übernahme nach der Ausbildung und Weiterbildung (4.4)
➡️ Zusatzqualifikationen, Verkürzung und vorzeitige Zulassung (3.6)
➡️ Ausbildungsvertrag (2.5)
➡️ Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Wortlaut

Fazit

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung braucht der Auszubildende drei Dinge: die zurückgelegte Ausbildungsdauer, die Teilnahme an der Zwischenprüfung mit geführtem Ausbildungsnachweis und den eingetragenen Vertrag. Der Betrieb meldet an, zahlt die Gebühr und stellt für die Prüfung und den Tag vor der schriftlichen Prüfung frei. Wer Fristen und Nachweise früh im Blick hat, erspart sich und dem Auszubildenden unnötigen Stress.