Nicht jeder Betrieb darf ausbilden, und nicht jeder darf Ausbilder sein. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verlangt zweierlei: Persönliche und fachliche Eignung beim Ausbilder und eine geeignete Ausbildungsstätte. Fehlt etwas, lässt sich die Lücke oft schließen, zum Beispiel durch Verbundausbildung. Das Thema gehört zum Handlungsfeld 1 „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen“ der Ausbildereignungsprüfung (AEVO) und steht im Rahmenplan unter der Nummer 1.5.
Auf dieser Seite gehe ich die fünf Punkte dieses Kompetenzbereichs durch: die Eignung der Personen, die Eignung der Ausbildungsstätte, Maßnahmen zur Herstellung der Eignung, Unterstützung von außen und die Folgen bei Verstößen.
📘 Auf einen Blick
| Merkmal | Information |
|---|---|
| Prüfung | Ausbildereignungsprüfung nach AEVO |
| Handlungsfeld | 1 – Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen (20 von 115 Unterrichtseinheiten im Rahmenplan) |
| Kompetenzbereich | 1.5 – Die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können |
| Schriftliche Prüfung | Sehr häufig: Wer darf einstellen, wer ausbilden? Wann ist ein Betrieb geeignet? Unterschied zwischen Verbund, überbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung |
| Praktische Prüfung | Gering: als Rechtsfrage im Fachgespräch möglich |
| Gilt für | Alle angehenden Ausbilder, unabhängig von Beruf und Branche |
Warum ist die Eignung ein Kernthema der Prüfung?
Die Eignungsvorschriften schützen Auszubildende. Sie sollen sicherstellen, dass eine Ausbildung fachlich vollständig ist und von Menschen durchgeführt wird, denen man junge Leute anvertrauen kann. Die Ausbildereignungsprüfung selbst ist ein Teil dieser Vorschriften: Mit ihr weist du deine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach.
In der schriftlichen Prüfung gehört die Eignung zu den sichersten Themen. Meist als Fall: Ein Betrieb möchte ausbilden, und du sollst prüfen, ob er das darf.
Was lernst du auf dieser Seite?
- wer Auszubildende einstellen und wer ausbilden darf
- wann die persönliche Eignung fehlt
- woraus die fachliche Eignung besteht
- wann eine Ausbildungsstätte geeignet ist
- wie Verbundausbildung, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung Lücken schließen
- wer den Betrieb unterstützt und was bei Verstößen droht
1. Persönliche und fachliche Eignung beurteilen
Das BBiG unterscheidet zwischen Einstellen und Ausbilden (§ 28):
| Tätigkeit | Voraussetzung | Wer? |
|---|---|---|
| Auszubildende einstellen | persönliche Eignung | der Ausbildende, also der Vertragspartner des Auszubildenden |
| Auszubildende ausbilden | persönliche und fachliche Eignung | der Ausbildende selbst oder ein von ihm bestellter Ausbilder |
Wer fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, darf trotzdem Auszubildende einstellen, wenn er einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder bestellt. Das ist in größeren Betrieben der Normalfall: Die Firma ist Ausbildender, eine Fachkraft mit Ausbilderschein ist Ausbilder.
Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung wird vermutet. Das Gesetz beschreibt nur, wann sie fehlt (§ 29). Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, zum Beispiel nach bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, oder
- wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder gegen Vorschriften verstoßen hat, die auf seiner Grundlage erlassen wurden.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung hat zwei Teile (§ 30):
| Teil | Inhalt | Nachweis |
|---|---|---|
| Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | das Fachliche des Berufs | in der Regel die Abschlussprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung oder ein gleichwertiger Abschluss, dazu eine angemessene Zeit praktischer Berufstätigkeit |
| Berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | das Ausbilden selbst: planen, vermitteln, beurteilen | in der Regel die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO); sie ist auch Teil vieler Meisterprüfungen |
Wer die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die fachliche Eignung im Einzelfall widerruflich zuerkannt bekommen. Darüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, nachdem sie die Kammer angehört hat. Im Handwerk gelten die Regeln der Handwerksordnung, die grundsätzlich die Meisterprüfung verlangt.
Unter der Verantwortung des Ausbilders dürfen auch Mitarbeiter mitwirken, die selbst keine Ausbilder sind. Mehr dazu auf der Seite Ausbildender, Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte.
2. Eignung der Ausbildungsstätte beurteilen
Auch der Betrieb muss geeignet sein. § 27 BBiG nennt zwei Bedingungen:
- Art und Einrichtung: Im Betrieb fallen die Tätigkeiten an, die der Ausbildungsrahmenplan verlangt, und die nötigen Arbeitsplätze, Maschinen, Fahrzeuge und Werkzeuge sind vorhanden.
- Angemessenes Verhältnis: Die Zahl der Auszubildenden passt zur Zahl der Ausbildungsplätze oder der beschäftigten Fachkräfte.
Für das Verhältnis gibt es Richtwerte aus einer Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
| Fachkräfte im Betrieb | Auszubildende |
|---|---|
| 1 bis 2 | 1 |
| 3 bis 5 | 2 |
| 6 bis 8 | 3 |
| je weitere 3 | 1 weiterer |
Die Kammern können im Einzelfall davon abweichen. Ein guter Nachweis für die Eignung der Ausbildungsstätte ist der betriebliche Ausbildungsplan: Er zeigt, an welchem Arbeitsplatz welcher Inhalt vermittelt wird. Die zuständige Stelle stellt die Eignung vor der ersten Ausbildung fest und überwacht sie danach laufend (§ 32).
3. Eignung herstellen: Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Kann ein Betrieb nicht alle Inhalte selbst vermitteln, ist er nicht automatisch ungeeignet. Das Gesetz lässt ausdrücklich zu, dass der Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ausgeglichen wird. Drei Begriffe musst du auseinanderhalten:
| Form | Was geschieht? | Vertragspartner des Auszubildenden |
|---|---|---|
| Verbundausbildung | Mehrere Betriebe bilden gemeinsam aus. Einzelne Abschnitte finden im Partnerbetrieb statt. | der eigene Betrieb (Stammbetrieb) |
| Überbetriebliche Ausbildung | Lehrgänge in Bildungsstätten der Kammern, Innungen oder Verbände ergänzen die Ausbildung im Betrieb. | der eigene Betrieb |
| Außerbetriebliche Ausbildung | Die gesamte Ausbildung findet bei einem Bildungsträger statt und wird öffentlich finanziert. Sie richtet sich an junge Menschen, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz gefunden haben. | der Bildungsträger |
Die Verbundausbildung kennt mehrere Spielarten: ein Leitbetrieb mit Partnerbetrieben, die Auftragsausbildung gegen Entgelt, ein Konsortium gleichberechtigter Betriebe, die ihre Auszubildenden austauschen, oder ein Ausbildungsverein. Wichtig ist, dass die Verantwortung für jeden Abschnitt und für die Ausbildung insgesamt geklärt ist.
Auch bei den Personen lässt sich Eignung herstellen: Ein Mitarbeiter legt die Ausbildereignungsprüfung ab, oder der Betrieb bestellt einen geeigneten Ausbilder.
4. Unterstützung in Ausbildungsfragen
- Zuständige Stelle: Die Ausbildungsberater der Kammer beraten kostenlos zu Eignung, Vertrag und Durchführung. Sie sind die erste Adresse.
- Agentur für Arbeit: Vermittlung von Bewerbern und Förderung.
- Kooperationspartner: Verbundbetriebe, Bildungsträger, überbetriebliche Bildungsstätten, Berufsschule.
- Verbände und Innungen: Erfahrungsaustausch und Lehrgangsangebote.
5. Folgen bei Verstößen gegen die Eignungsvoraussetzungen
- Stellt die zuständige Stelle Mängel fest, die sich beheben lassen, setzt sie dem Betrieb eine Frist.
- Werden die Mängel nicht beseitigt oder sind Auszubildende gefährdet, teilt sie das der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit.
- Diese Behörde kann das Einstellen und Ausbilden untersagen (§ 33 BBiG).
- Wer ohne Eignung Auszubildende einstellt oder ausbildet, handelt ordnungswidrig. Das Gesetz sieht dafür eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro vor (§ 101 BBiG).
Der Ausbildungsvertrag bleibt trotz fehlender Eignung wirksam. Der Auszubildende behält also seine Ansprüche, etwa auf Vergütung. Er kann aus wichtigem Grund kündigen und unter Umständen Schadensersatz verlangen. Die Kammer hilft ihm in solchen Fällen, die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen.
Praxisbeispiel aus dem Kraftverkehr
Eine Spedition im Fernverkehr mit 20 Fahrern möchte Berufskraftfahrer ausbilden. Der Inhaber ist gelernter Speditionskaufmann. Er darf die Auszubildenden einstellen, aber nicht selbst im Beruf Berufskraftfahrer ausbilden, weil ihm die berufliche Eignung dafür fehlt.
Er bestellt seinen Fuhrparkleiter als Ausbilder. Dieser ist ausgebildeter Berufskraftfahrer, hat viele Jahre Fahrpraxis und die Ausbildereignungsprüfung bestanden. Damit sind persönliche und fachliche Eignung gegeben.
Beim Vergleich mit dem Ausbildungsrahmenplan zeigt sich eine Lücke: Die Spedition hat keine eigene Werkstatt. Inhalte zur Wartung und Pflege der Fahrzeuge lassen sich nur eingeschränkt vermitteln. Der Fuhrparkleiter vereinbart mit der Vertragswerkstatt, dass die Auszubildenden dort mehrere Wochen mitarbeiten. Die Fahrausbildung übernimmt eine Fahrschule. Der Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer sieht sich den Betrieb und den Ausbildungsplan an und bestätigt die Eignung.
🏭 So sieht das in der Fertigung aus
Ein Metallbauer mit zwölf Mitarbeitern will Konstruktionsmechaniker ausbilden, hat aber keine CNC-Maschine. Der Meister ist als Ausbilder geeignet, der Betrieb deckt fast alle Inhalte ab. Die fehlenden Inhalte lernen die Auszubildenden in einem überbetrieblichen Lehrgang und in einem vierwöchigen Abschnitt bei einem befreundeten Betrieb. So wird aus einem teilweise geeigneten Betrieb ein geeigneter.
Typische Prüfungsfragen mit Antworten
Wer darf Auszubildende einstellen, wer darf ausbilden?
Einstellen darf, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Wer fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, muss einen geeigneten Ausbilder bestellen (§ 28 BBiG).
Wann fehlt die persönliche Eignung?
Wenn jemand Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder darauf beruhende Vorschriften verstoßen hat (§ 29 BBiG).
Woraus besteht die fachliche Eignung?
Aus den beruflichen sowie den berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten. Die beruflichen weist du in der Regel durch einen passenden Berufsabschluss und Berufspraxis nach, die pädagogischen durch die Prüfung nach der AEVO (§ 30 BBiG).
Wann ist eine Ausbildungsstätte geeignet?
Wenn sie nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder der Fachkräfte steht (§ 27 BBiG).
Worin unterscheiden sich Verbundausbildung, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung?
Im Verbund bilden mehrere Betriebe gemeinsam aus. Überbetriebliche Ausbildung ergänzt die betriebliche durch Lehrgänge in Bildungsstätten. In beiden Fällen bleibt der Betrieb Vertragspartner. Bei der außerbetrieblichen Ausbildung findet die gesamte Ausbildung bei einem Bildungsträger statt, der auch den Vertrag schließt.
Welche Folgen hat es, wenn ein Betrieb ohne Eignung ausbildet?
Die zuständige Stelle verlangt die Beseitigung der Mängel. Gelingt das nicht, kann die zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden untersagen. Außerdem droht eine Geldbuße. Der Ausbildungsvertrag bleibt wirksam.
Übungsaufgabe
Ein Transportunternehmer, gelernter Bankkaufmann, beschäftigt fünf Berufskraftfahrer. Er möchte im Sommer vier Auszubildende zum Berufskraftfahrer einstellen und selbst ausbilden. Eine Ausbildereignungsprüfung hat er nicht abgelegt. Prüfe, ob das zulässig ist, und mache einen Vorschlag.
Lösungsvorschlag
- Einstellen: Der Unternehmer darf Auszubildende einstellen, wenn er persönlich geeignet ist. Dagegen spricht im Fall nichts.
- Ausbilden: Ihm fehlt die fachliche Eignung, und zwar in beiden Teilen. Er hat keinen Abschluss in einer entsprechenden Fachrichtung und keinen Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.
- Lösung bei den Personen: Er bestellt einen seiner Fahrer als Ausbilder. Dieser bringt Berufsabschluss und Berufspraxis mit und legt die Ausbildereignungsprüfung ab.
- Zahl der Auszubildenden: Bei fünf Fachkräften liegt der Richtwert bei zwei Auszubildenden. Vier sind zu viele.
- Ausbildungsstätte: Er vergleicht den Ausbildungsrahmenplan mit seinem Betrieb und plant fehlende Inhalte im Verbund ein.
- Vorschlag: Mit zwei Auszubildenden beginnen und vorher die Ausbildungsberatung der Kammer einschalten.
Bedeutung für die praktische Prüfung
In der praktischen Prüfung zeigst du deine berufs- und arbeitspädagogische Eignung, erklären musst du die Vorschriften dort selten. Im Fachgespräch kann aber die Frage kommen, wer in deinem Betrieb Ausbilder ist, wer mitwirkt und was geschieht, wenn der Betrieb einen Inhalt nicht vermitteln kann. Die Antwort auf die letzte Frage lautet meist: Verbund oder überbetrieblicher Lehrgang.
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Fazit
Einstellen darf, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung passen, und die Zahl der Auszubildenden muss zur Zahl der Fachkräfte passen. Lücken schließt der Betrieb über Verbundausbildung oder überbetriebliche Lehrgänge. Wer ohne Eignung ausbildet, riskiert Untersagung und Bußgeld.
